KG Dickenberg e.V.
KG Dickenberg e.V.

Satzung der Karnevalsgemeinschaft Dickenberg e.V. KGD

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Karnevalsgemeinschaft Dickenberg e.V., abgekürzt KGD
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein" (e.V.)
3. Der Verein hat seinen Sitz in Ibbenbüren.
4. Das Geschäftsjahr ist vom 01. April bis zum 31. März des folgenden Jahres.

§2 Zweck des Vereins, Aufgaben und Grundsätze
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
2.1. Organisation und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen
2.2. Förderung und Pflege heimatlichen Brauchtums, der Geselligkeit und des Gemeinsinns.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der Verein ist politische und konfessionell neutral.

§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie jede juristische Person werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins zu fördern.
2. Der erweiterte Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein. Bei juristischen Personen endet sie mit deren Erlöschen
4. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie wird zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem sie erklärt wird, wirksam. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann eine Austrittserklärung vorzeitig in Kraft treten.
5. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:
5.1. wegen Zahlungsrückstandes des Betrages von mehr als einem Jahr
5.2. wegen vereinsschädigem Verhalten durch Beschluss des erweiterten Vorstands, wobei dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Mitgliederversammlung zu informieren ist.
6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachanlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
7. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Zeit ernennen.

§4 Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliedsversammlung festgesetzt.
2. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt. Dieser Beitrag wird erstmalig mit Eintritt in den Verein fällig, sodann bis zum 31.03. jeden Jahres.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§6 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins iSv. §26BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden; jeder kann den Verein allein vertreten.
2. Der Verein wird durch die Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften über 500 € die Zustimmung des erweiterten Vorstandes erforderlich ist.

§7 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Der erste Vorsitzende ist jeweils in den Jahren mit geraden Jahreszahlen, der stellvertretende Vorsitzende jeweils in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§8 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
1.1. Dem Vorstand (§6)
1.2. erster Karnevalspräsident
1.3. zweiter Karnevalspräsident
1.4. erster Schriftführer
1.5. zweiter Schriftführer
1.6. erster Kassierer
1.7. zweiter Kassierer

§9 Wahl des erweiterten Vorstands
1. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Für die Wahl des Vorstandes gilt §7ff. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes ist einzeln zu wählen. Der 1. Karnevalspräsident, 1. Schriftführer sowie 1. Kassierer sind in den Jahren mit geraden Jahreszahlen, der 2. Karnevalspräsident, 2. Schriftführer sowie der 2. Kassierer jeweils in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen. Es können in den erweiterten Vorstand nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im verein endet auch das Amt eines Mitglieds des erweiterten Vorstands.
2. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§10 Sitzungen und Beschlüsse des erweiterten Vorstands
1. Sitzungen des erweiterten Vorstands werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens vier Mitglieder des erweiterten Vorstands diese unter Angabe von Gründen verlangen.
2. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder stellvertretendem Vorsitzenden geleitet.
3. Der erweiterte Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung Leitenden.

§11 Zuständigkeit des erweiterten Vorstands
Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.
Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
1. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
2. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte in einem Gesamtwert über 500 €
3. Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern
4. Dem erweiterten Vorstand obliegt es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen. Er entscheidet in allen in dieser Satzung vorgesehenen Fällen und in den Fällen, in denen die Satzung eine Zuständigkeit anderer Organe nicht regelt.
5. Beschlussfassungen in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands

§12 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljähriges Mitglied des Vereins eine Stimme.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
3. Grundsätzlich ist mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen.
4. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
4.1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das vergangene Jahr
4.2. Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstands
4.3. Wahlen und Abberufung des Vorstands und des erweiterten Vorstands sowie zweier Kassenprüfer
4.4. Verschiedenes
5. Die Mitgliederversammlung ist weiterhin für folgende Angelegenheiten zuständig:
5.1. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
5.2. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des erweiterten Vorstands
5.3. Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliedsversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
2. Für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die Regelungen der ordentlichen Mitgliederversammlungen entsprechend.

§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Wahlleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich. Einer Änderung des Vereinszweckes bedarf eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen dass vom jeweiligen Schriftführer und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.

§15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Mit der Einwilligung des Finanzamtes kann das Vermögen an die Stadt Ibbenbüren übertragen werden, mit der Auflage, es zunächst für die Dauer von zehn Jahren treuhändisch zu verwalten mit dem Ziel, es im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stelle
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Ibbenbüren den 15.April 2000

 

 

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